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Schaubild: Wer ist der Vater eines Kindes?

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. (§ 1591 BGB) Das ist noch einfach. Doch wer ist der Vater? Man könnte meinen, es sei der Mann, der das Kind gezeugt hat. Tatsächlich ist es jedoch komplizierter. Es gibt nämlich auch noch eine rechtliche Vaterschaft und die muss nicht zwingend mit der biologischen übereinstimmen. Konkret regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Vaterschaft in drei Stufen. Wie diese konkret aussehen und welcher Systematik sie folgen, zeigt das hier vorgestellte Schaubild.

Würde man sich darauf beschränken, allein § 1592 BGB, der die Überschrift „Vaterschaft“ trägt, zur Klärung derselben heranzuziehen, hätte man ein Problem. Die drei Möglichkeiten der Vaterschaft werden dort nämlich einfach nur aufgelistet. Dass die Liste zugleich eine Rangfolge darstellt, lässt sich zwar erahnen, richtig klar wird es aber nicht.

§ 1592 BGB  Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Das Verhältnis der einzelnen Nummern zueinander ergibt sich vielmehr erst aus den folgenden Vorschriften. Insgesamt widmen sich ganze 14 Paragrafen der Vaterschaft. Sie enthalten im Wesentlichen Regelungen zu deren Anerkennung, Anfechtung und gerichtlichen Feststellung. Man erfährt viele Details, z. B. wer anfechtungsberechtigt ist oder einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss. Was jedoch fehlt, ist ein Überblick über die Systematik der dreistufigen Vaterschaftsregelung. In welchem Verhältnis stehen rechtliche und biologische Vaterschaft zueinander und wie hängen Vaterschaftsanerkennung, -anfechtung und -feststellung zusammen? Das folgende Schaubild hilft bei der Klärung. Dabei bleiben Details bewusst außen vor, um es nicht zu kompliziert zu machen und den Überblick zu erleichtern. Die Paragrafen, auf die im Schaubild verwiesen wird, folgen im Anschluss. Sie sind wiederum so kompliziert formuliert, dass man ihnen jeweils ein weiteres Schaubild widmen könnte.

Schaubild: Wer ist der Vater eines Kindes?

§ 1593  Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

§ 1599 BGB  Nichtbestehen der Vaterschaft

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.


Nicola Pridik

Nicola Pridik
Ich bin Juristin und Inhaberin des Büros für klare Rechtskommunikation in Berlin. Mit meinen Dienstleistungen unterstütze ich Sie dabei, Rechtsinformationen verständlich und anschaulich für Ihre Zielgruppe(n) aufzubereiten. Dabei steht die Visualisierung von Recht im Mittelpunkt. kontakt@npridik.de


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