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Archiv für August 2020

4. August 2020 von Nicola Pridik

Handgezeichnete Bildvokabeln zum Datenschutzrecht

Handgezeichnete Bildvokabeln zum Datenschutzrecht

Der Beitrag wurde am 1. September 2020 bearbeitet.

Kann man das Datenschutzrecht überhaupt visuell vermitteln? Ich gebe zu, dass ich da anfangs meine Zweifel hatte. Doch dank eines Auftrags, den ich im Frühjahr bearbeiten durfte, weiß ich inzwischen: Es funktioniert tatsächlich! Das hat mich dazu inspiriert, mal eine Art visuelles Glossar zu diesem Rechtsgebiet anzulegen, das mittlerweile 54 unterschiedliche Motive umfasst. Die einfach gehaltenen Bilder eignen sich einerseits zum Nachzeichnen, sollen andererseits aber auch dazu anregen, eigene Visualisierungsideen für Seminare oder Vorträge zu entwickeln. In diesem Beitrag stelle ich Ihnen die Bildersammlung vor. Ergänzend gibt es ein paar Hintergrundinformationen zu ihrer Entstehung und Schritt-für-Schritt-Zeichenanleitungen zu ausgewählten Motiven.

Meine Bildvokabeln sind stärker rechtlich ausgerichtet als die meisten Iconsammlungen zum Datenschutz, die man in Bilddatenbanken findet. Die Sammlung ist jedoch weit davon entfernt, das Datenschutzrecht vollständig abzudecken. Neben einigen wesentlichen (Grund-)Begriffen, an denen man im Datenschutzrecht nicht vorbeikommt, habe ich in erster Linie die Akteure, die Datenschutzgrundsätze und die Rechte der betroffenen Person visualisiert.

Personenbezogene Daten im Mittelpunkt

Ist im Datenschutzrecht von Daten die Rede, sind immer personenbezogene Daten gemeint, also Informationen, die sich auf konkrete Menschen beziehen. Da die Daten das Rechtsgebiet bestimmen, wollte ich beim Visualisieren nicht nur für die Daten selbst ein Bild finden, sondern nach Möglichkeit auch kenntlich machen, wenn sich andere Begriffe auf sie beziehen. So ist die betroffene Person z. B. der Mensch, um dessen Daten es im konkreten Fall geht. Und die Datenverarbeitung umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten.

Da die Daten Informationen sind, lag es nahe, das Informations-I als Bild zu wählen. Bei der Visualisierung der personenbezogenen Daten steht der Bezug auf die Person im Mittelpunkt und bei der Visualisierung der betroffenen Person die Person selbst. Hier ist das Informations-I nur ein Mittel der Kennzeichnung. Hat man diese beiden Begriffe kennengelernt, versteht man auch, wenn das Informations-I bei der Visualisierung anderer Begriffe auftaucht, z. B. bei der Datenverarbeitung:

Bildvokabel für die personenbezogenen Daten im Einsatz

Bei der Suche nach einem Bild für die Datenverarbeitung dachte ich zuerst an Zahnräder. Der Automat schien mir hier die Sache aber aus zwei Gründen besser zu treffen. Zum einen weckt er die gewünschte Assoziation, dass die betroffene Person keinen Einfluss darauf hat, was mit ihren Daten geschieht, zum anderen wird die Vielfalt der umfassten Verarbeitungsvorgänge mit den verschiedenen Knöpfen zumindest angedeutet. Ein Nachteil des Motivs ist freilich, dass es als Icon zu komplex ist und sich auch nicht sinnvoll vereinfachen lässt, so wie ich es unten für andere komplexe Motive vorschlage.

Aufbauen können Sie die Zeichnung wie folgt:

Zeichenanleitung für die Bildvokabel zur Datenverarbeitung

Unten werden Ihnen noch weitere Bildvokabeln mit dem Informations-I begegnen, z.B. bei den Grundsätzen der Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Richtigkeit. Für die konsequente Verwendung des Icons spricht viel, weil Begriffe auf diese Art und Weise in Beziehung zueinander gesetzt werden, was hilft, Zusammenhänge zu verstehen. Andererseits gibt es aber auch Kontexte, in denen die gewünschte Assoziation schneller und besser durch ein ganz anderes Motiv hervorgerufen wird. Man denke nur an den Begriff des Datenschutzes. Je nach Kontext kann mal die eine und mal die andere Visualisierung geeigneter sein:

Zwei Bildvokabeln für den Datenschutz

Es ist immer eine Abwägung im Einzelfall: Wo ist die wiederkehrende Verwendung desselben Motivs hilfreich? Und wann gibt es gute Gründe, ein ganz anderes Bild zu verwenden?

Weitere Grundbegriffe im Datenschutzrecht

Ergänzt man die vier vorgestellten Begriffen noch um ein paar weitere, ergibt sich bereits eine kleine Sammlung mit wichtigen Grundbegriffen des Datenschutzrechts:

Bildvokabeln zu Grundbegriffen im Datenschutzrecht

Die Suche nach Bildideen für die verantwortliche Stelle gestaltete sich insofern schwierig, als der Begriff sehr weit gefasst ist: Für den Datenschutz verantwortlich kann ein Unternehmen sein, eine Behörde, ein Verein, eine Stiftung, aber auch eine Religionsgemeinschaft oder eine natürliche Person als Einzelunternehmen. Ein einziges Motiv kann diese Vielfalt nur schwer abbilden. Verwendet habe ich schon den Chefsessel als Metapher für Verantwortung. Dieses Bild hat allerdings den Haken, dass sich ein Alltagsgegenstand nicht wirklich gut als handelnder Akteur eignet, der die verantwortliche Stelle ja ist. Entschieden habe ich mich deshalb im Rahmen meiner Bildersammlung für das Gebäude mit Hut, wobei der Hut hier im Sinne von „den Hut aufhaben“ ebenfalls für Verantwortung steht. Gebäude werden in Infografiken gerne als Akteure eingesetzt, wenn kommuniziert werden soll, dass nicht ein einzelner Mensch an einem Vorgang beteiligt ist, sondern z. B. ein Unternehmen oder eine Behörde. Von daher deckt die Bildvokabel nicht nur ein wesentliches Spektrum möglicher verantwortlicher Stellen ab, sondern ist den Adressaten zudem als Akteur vertraut. Unpassend kann sie nur wirken, wenn ein konkreter Sachverhalt visualisiert werden soll, in dem ein Einzelunternehmer oder ein kleinerer Verein verantwortliche Stelle ist. Dann kann es unter Umständen besser sein, ein anderes Motiv einzusetzen.

Zwei Visualisierungsprobleme kommen hier zusammen, die eng miteinander verknüpft sind: Auch wenn ein Begriff verschiedene Aspekte/Inhalte umfasst, muss man sich immer für ein Motiv entscheiden und kann nicht – wie es mittels Sprache möglich ist – ein entsprechendes Spektrum vorgeben. Meist wählt man dann ein Motiv für den „klassischen“ bzw. „typischen“ Fall. Die Folge kann allerdings sein, dass das Motiv bei der Darstellung eines konkreten Sachverhalts, der nicht den klassischen Fall wiedergibt, unpassend wirkt.

So zeichnen Sie das Gebäude mit Hut:

Zeichenanleitung Bildvokabel verantwortliche Stelle

Auftragsverarbeitung und Auftragsverarbeiter

Verarbeitet die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten nicht selbst, sondern beauftragt sie eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle damit, so liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Mein Visualisierungsvorschlag zu diesem Begriff kombiniert den Aspekt des Vertragsschlusses mit einem Zahnrad, das für die Datenverarbeitung steht. Der Automat von oben kommt also nicht zum Zuge, obwohl es auch hier um Datenverarbeitung geht. Anders als beim Datenschutz-Beispiel ist der Grund nicht, dass der Inhalt besser und schneller durch das Zahnrad transportiert wird, sondern dass der Fokus bei der Auftragsverarbeitung auf dem Aspekt der Beauftragung, also dem Vertragsschluss, liegt und dieser den ohnehin schon recht komplexen Automaten noch komplexer gemacht hätte. Umgekehrt muss das Bild für die Auftragsverarbeitung nicht vermitteln, dass die Datenverarbeitung sehr viele unterschiedliche Vorgänge umfasst.

Zeichnen können Sie das Bild für die Auftragsverarbeitung wie folgt:

Zeichenanleitung Bildvokabel Auftragsverarbeitung

Und wie stellt man den Auftragsverarbeiter als handelnden Akteur dar? Zum Beispiel indem man ein Gebäude mit dem Bild für die Auftragsverarbeitung kombiniert. Sie sehen an meiner Zeichnung unten aber bereits, dass Sie hier mit zwei verschiedenen Stiften bzw. Strichstärken arbeiten müssen, wenn man das Zahnrad am Ende auch als solches erkennen soll. Alternativ können Sie deshalb auch das rechte Motiv wählen, das zudem schneller gezeichnet ist:

Bildvokabel Auftragsverarbeiter in zwei Varianten

Akteure kennzeichnen

Oben hatte ich mit dem Informations-I im Kreis die betroffene Person als die Person gekennzeichnet, auf die sich die Daten beziehen. Ähnlich bin ich beim Auftragsverarbeiter vorgegangen: Hier habe ich das Gebäude mit dem Vertragsschluss-Motiv als die Stelle gekennzeichnet, mit der ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen wurde. Dieses Prinzip der Kennzeichnung lässt sich auch bei anderen Akteuren im Datenschutzrecht einsetzen. So gibt es beispielsweise noch den Empfänger, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle handelt, der personenbezogene Daten offengelegt werden. Hier bietet sich das geöffnete Schloss als Kennzeichnung an – je nach Kontext in Kombination mit einem Menschen oder einem Gebäude.

Personen und Gebäude visuell kennzeichnen

Die Kennzeichnung mit einem Icon im Kreis kann immer dann eine visuelle „Lösung“ sein, wenn sich das kennzeichnende Element nicht auf andere Weise in das Bild integrieren lässt, so wie z. B. der Hut bei der verantwortlichen Stelle oder die Lupe bei der Aufsichtsbehörde:

Bildvokabeln für die Akteure im Datenschutzrecht

 

Datenschutzgrundsätze

Grundlegende Prinzipien sind bei der Vermittlung eines Rechtsgebietes ja immer besonders wichtig für das Verständnis. Im Datenschutzrecht sind sie in Art. 5 DSGVO geregelt. Wie Sie sehen werden, habe ich den ersten Grundsatz (Rechtmäßigkeit, Transparenz, Treu und Glauben) in zwei Bilder aufgeteilt, denn als Dienstleisterin für Verständlichkeit liegt mir der Grundsatz der Transparenz natürlich besonders am Herzen, sodass es auf keinen Fall reichte, dass das Bild für die Rechtmäßigkeit ihn mitumfasst. Die Bildvokabeln zu den Grundsätzen finden Sie unter der Liste.

  • Rechtmäßigkeit, Transparenz, Treu und Glauben: Personenbezogene Daten müssen in rechtmäßiger und nachvollziehbarer Weise sowie nach Treu und Glauben verarbeitet werden.
  • Datenminimierung: Es dürfen nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung notwendig sind.
  • Zweckbindung: Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Sie dürfen nicht in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist.
  • Richtigkeit: Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.
  • Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten müssen so gespeichert werden, dass die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange möglich ist, wie es für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit personenbezogene Daten weder unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden noch aus Versehen verloren gehen oder Schaden nehmen.
  • Rechenschaftspflicht: Die verantwortliche Stelle muss nachweisen können, dass sie die o. g. Grundsätze einhält.

Bildvokabeln für die Datenschutzgrundsätze in Art. 5 DSGVO

Bei der Entwicklung von Bildideen für komplexe Inhalte gibt es häufig zwei unterschiedliche Zielrichtungen: Einerseits besteht der Bedarf, ein Bild zu finden, das den Inhalt erklärend veranschaulicht, andererseits werden möglichst einfache Icons benötigt, die sich schnell zeichnen lassen. Gerecht werden können Sie diesem Widerspruch, indem Sie zwei verschiedene Varianten eines Motivs verwenden. Zuerst führen Sie mit der erklärenden Variante einen Begriff ein und später nutzen Sie für ihn der Einfachheit halber, wo es passt, nur noch die reduzierte Variante.

Bei den Datenschutzgrundsätzen kann das z. B. so aussehen:

Komplexe und vereinfachte Bildvokabeln zu drei Datenschutzgrundsätzen

Einwilligung und Widerruf

Manchmal erklären sich Bilder auch dadurch, dass sie andere Bilder „neutralisieren“ bzw. in ihr Gegenteil verkehren. Ein schönes Beispiel dafür sind im Datenschutzrecht Einwilligung und Widerruf. Bei der Einwilligung erklärt die betroffene Person ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung. Als Bild bietet sich das Häkchen in einer Sprechblase an. Beim Widerruf erklärt die Person, dass die einmal erteilte Einwilligung nicht mehr gelten soll. Da wiederum eine Erklärung notwendig ist, passt auch hier die Sprechblase. Deren Inhalt wäre eigentlich ein durchgestrichenes Häkchen. Durchgestrichenes lässt sich jedoch häufig nur noch schwer in Bildern erkennen. Deshalb habe ich mich auf das verneinende Kreuz beschränkt. Für sich genommen ist dieses Bild unklar, setzt man es jedoch zum Bild für die Einwilligung in Beziehung, wird die „neutralisierende“ Wirkung des Widerrufs deutlich.

Einwilligung und Widerruf im Datenschutzrecht

Ausschluss bestimmter Datenverarbeitungen

Während beim Widerruf eine zustimmende Erklärung zurückgenommen wird, gibt es auch Rechte der betroffenen Person, die darauf zielen, dass bestimmte Datenverarbeitungen von vornherein nicht stattfinden. So heißt es in Art. 22 Abs. 1 DSGVO:

„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

So etwas zu visualisieren ist deshalb schwierig, weil man einerseits den Inhalt ins Bild setzen muss (hier: die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung), zugleich aber auch kenntlich zu machen ist, dass der dargestellte Inhalt gerade nicht gelten soll. Wie schon beim Widerruf erwähnt, ist es meist keine gute Idee, das Bild durchzustreichen, auch wenn es die Sache inhaltlich am besten trifft, denn dann besteht die Gefahr, dass man am Ende überhaupt nichts mehr erkennen kann. Ich behelfe mir in dieser Situation mit dem (verneinenden) Kreuz im Kreis:

Inhalte visuell ausschließen

Tipp: Wenn Sie das Kreuz im Kreis mit einem roten Stift zeichnen, unterstreicht dies die verneinende Wirkung.

Rechte der betroffenen Person

Die Rechte der betroffenen Person sind in den Art. 12 ff. DSGVO geregelt. Meinen Visualisierungsvorschlag für den Widerruf haben Sie schon kennengelernt. Hier folgen nun Bildideen für die anderen Rechte.

Das Bild für das Recht auf Datenlöschung ist dasselbe wie für den Grundsatz der Speicherbegrenzung, denn das Recht ist eine Konsequenz aus dem Grundsatz. Welche Bedeutung im konkreten Fall gemeint ist, wird sich aus dem Kontext ergeben.

Mit dem Widerspruchsrecht kann sich die betroffene Person dagegen wehren, dass ihre Daten zu einem bestimmten Zweck verarbeitet werden. Relevant ist das z.B. dann, wenn sie Direktwerbung durch die verantwortliche Stelle unterbinden will.

Bildvokabeln zu den Rechten der betroffenen Person im Datenschutzrecht

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Datenportabilität) soll betroffenen Personen die Mitnahme ihrer Daten bei einem Anbieterwechsel erleichtern.

Beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geht es darum, dass personenbezogene Daten zwar nicht gelöscht werden, der Datenverarbeiter sie aber nicht mehr wie gewohnt nutzen darf.

Sonstige Bildideen zum Datenschutzrecht

Abschließend noch eine bunte Mischung weiterer Bildideen zu Begriffen, an denen man im Datenschutzrecht nicht vorbeikommt. Falls Sie Begriffe vermissen: Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Übersicht beginnt mit zwei Motiven, die oben bereits vorgestellt wurden, hier aber auf Papier platziert sind. So wird kommuniziert, dass es sich um etwas schriftlich Abgefasstes handelt – im einen Fall um eine Erklärung (Datenschutz), im anderen um einen Vertrag (Auftragsverarbeitung). Auch hier werden also wieder Begriffe zueinander in Beziehung gesetzt.

Bei der unbefugten Offenlegung kehrt das geöffnete Schloss wieder, das bereits beim Empfänger zum Einsatz kam. Wolke und Blitz machen kenntlich, dass die Datenweitergabe hier eine negative Konnotation hat, es verwirklicht sich nämlich ein Risiko, dessen Eintritt durch den Datenschutz gerade verhindert werden soll.

Bei der Datenschutz-Folgenabschätzung werden die Risiken analysiert, die einzelne Datenverarbeitungsvorgänge für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Person haben. Das Ziel ist, im nächsten Schritt angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Mit dem Begriff Privacy bei Design ist gemeint, dass bei der Entwicklung von technischen Produkten der Datenschutz von vornherein mitberücksichtigt werden soll. Beim Begriff Privacy by Default geht es um datenschutzkonforme Voreinstellungen.

Sonstige Datenschutz-Icons - Teil 1

Sonstige Datenschutz-Icons - Teil 2

Die Bilder für die vorvertraglichen Maßnahmen und die Erfüllung eines Vertrages sind im Kontext von Art. 6 Abs. 1 Buchstab. b) DSGVO relevant. Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um a) einen Vertrag zu erfüllen, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder b) vorvertragliche Maßnahmen durchzuführen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Um die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zu visualisieren, die zum Schutz der personenbezogenen Daten von der verantwortlichen Stelle zu treffen sind, habe ich mich für das Häkchen auf dem Schutzschild entschieden, weil diese Maßnahmen zu erledigen sind, noch bevor überhaupt Daten verarbeitet werden. Für das „Erledigt haben“ fand ich das Häkchen ganz passend. Alle diese Maßnahmen sind im Verarbeitungsverzeichnis aufzuführen, das deshalb ebenfalls auf dem Deckblatt mit dem Schutzschild versehen ist. Und da die verantwortliche Stelle mit dem Verarbeitungsverzeichnis nachweist, dass sie personenbezogene Daten datenschutzkonform verarbeitet, tauchte das Schutzschild mit Haken oben auch schon beim Grundsatz der Rechenschaftspflicht auf.

Bei der Datenpanne kehrt der Automat von der Datenverarbeitung wieder, der Alarm schlägt, wenn bei der Datenverarbeitung etwas schiefgegangen ist.

Auf in die Praxis

Sie sind herzlich eingeladen, die vorgestellten Bildvokabeln nachzuzeichnen, um die Motive in Texten, Vorträgen oder Seminaren zum Datenschutzrecht zu verwenden. Sie müssen dabei auch nicht auf mich verweisen. Wenn Sie es dennoch tun, freue ich mich natürlich. Beim Nachzeichnen kommen Ihnen wahrscheinlich noch ganz andere Bildideen …

Wenn Sie ein Tablet zur Hand haben, können Sie übrigens auch in PowerPoint zeichnen. Tipps dazu finden Sie im Beitrag Skalierbare Icons in PowerPoint zeichnen, speichern und wiederverwenden.

Ein erster Schritt kann auch sein, der Datenschutzerklärung auf der eigenen Website eine ansprechende visuelle Note zu verleihen. Meine Datenschutzerklärung habe ich ganz frisch mit den Bildern aus der Sammlung und ein paar weiteren Motiven, die in dieser nicht vorhanden sind, bestückt und finde sie nun sehr viel ansprechender als vorher.


Nicola Pridik
Über die Autorin
Nicola Pridik ist Juristin und Inhaberin des Büros für klare Rechtskommunikation in Berlin. Mit ihren Dienstleistungen unterstützt sie ihre Kundinnen und Kunden dabei, Rechtsinformationen verständlich und anschaulich für ihre jeweiligen Zielgruppen aufzubereiten. Dabei steht die Visualisierung von Recht im Mittelpunkt. kontakt@npridik.de, Twitter: @nicolapridik, Xing: www.xing.com/profile/Nicola_Pridik


 

Bildvokabeln für den juristischen Alltag (Zeichenserie)

Menschen zeichnen in Sketchnotes und am Flipchart

Handgezeichnete Bilder in PowerPoint-Präsentationen einfügen und bearbeiten

Kategorie: Recht anschaulich, Zeichentipps für Juristen Stichworte: Datenschutz, Datenschutzrecht, DSGVO, Icons Datenschutz

3. August 2020 von Nicola Pridik

Buchrezension: Wissenschaftliches Arbeiten im Jurastudium von Lars Gußen

Wie lesen Jurist(inn)en Texte? Was passiert in ihrem Kopf, wenn sie Sachverhalte rechtlich beurteilen? Und was zeichnet den juristischen Schreibstil aus? Darum geht es in diesem Buch, das Studierende der Rechtswissenschaft in die juristische Arbeitstechnik einführt. Ich war sehr gespannt auf die Lektüre, denn abgesehen davon, dass ich es generell immer sehr erhellend finde, das eigene berufliche Tun zu reflektieren, interessiert mich das juristische Lesen, Denken und Schreiben heute auch speziell als Visualisierungs- und Textdienstleisterin in der juristischen Informationsvermittlung.

Lars Gußen ist Dozent und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt a. M. Sein Arbeitsbereich ist die juristische Arbeitstechnik, Schreibberatung, Fachdidaktik und Plagiatsprävention.

Um was geht es inhaltlich?

Angehende Jurist(inn)en müssen sich nicht nur über viele Jahre ein umfangreiches Fachwissen aneignen, sie müssen vor allem lernen, wie sie für Lebenssachverhalte, die rechtliche Fragen aufwerfen, im Rahmen eines Gutachtens eine Lösung erarbeiten. Das Buch geht ausführlich darauf ein, wie die entsprechende juristische Arbeitstechnik aussieht, welche Fähigkeiten sie erfordert und wie sie speziell im Studium angewandt wird.

Studierende erhalten die Sachverhalte in Form von Texten. Aus diesen müssen sie die rechtlich relevanten Informationen herausfiltern und mit Blick auf die Falllösung sortieren. Dabei und danach sind die Informationen gedanklich mit rechtlichem Fachwissen zusammenzuführen und entsprechend zu strukturieren. Schließlich ist das Ergebnis der Überlegungen in einem übersichtlichen Gutachten mit der richtigen Schwerpunktsetzung schriftlich festzuhalten. Diesen Dreischritt des juristischen Lesens, Denkens und Schreibens füllt der Autor nach und nach mit Inhalt. Dabei macht er nicht nur deutlich, wie eng die Arbeitsschritte miteinander verwoben sind, sondern geht auch ausführlich auf den Gutachtenstil ein, der ihnen eine Form gibt.

Grafik zum juristischen Lesen, Denken und Schreiben von Lars Gußen

Neben dieser grundlegenden Arbeitstechnik erfährt man

  • wie gutachterliche Fallprüfungen im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht in aller Regel aufgebaut sind,
  • welche Arten von Fachtexten es in der Rechtswissenschaft als Quellen der Informationsgewinnung gibt, was sie auszeichnet, wie man sie findet und mit ihnen umgeht,
  • wie man im Studium Klausuren schreibt und
  • welche Formalitäten und Zitiertechniken bei Hausarbeiten einzuhalten sind.

Für wen ist das Buch geeignet?

Geschrieben wurde das Buch für Studienanfänger(innen). Geeignet ist es aber in weiten Teilen auch für etwas erfahrenere Studierende im zweiten und dritten Semester. In Bezug auf die Ausführungen zum Gutachtenstil profitieren letztere vielleicht sogar noch mehr von der Lektüre als Erstsemester, denn vieles kann man hier besser nachvollziehen und verinnerlichen, wenn man bereits erste Erfahrungen mit dem Gutachtenstil gesammelt hat. Das Dilemma besteht darin, dass es kaum möglich ist, in die juristische Arbeitstechnik einzuführen, wenn die Adressat(inn)en noch überhaupt kein rechtliches Wissen haben, es aber gerade am Anfang des Studiums besonders schwer ist zu verstehen, was eigentlich von einem erwartet wird. Meine Empfehlung an Studierende der Rechtswissenschaft ist deshalb, das Buch als Begleiter durch die ersten Semester zu verstehen und immer mal wieder darin zu lesen. Sie werden merken, dass der Erkenntnisgewinn mit Ihrem eigenen Erfahrungs- und Wissenshorizont wächst und Sie eine Menge für Ihr gesamtes Studium und auch die spätere Tätigkeit als Jurist(in) lernen können.

Ein paar Abschnitte und Aussagen sind darüber hinaus sogar noch für Examenskandidat(inn)en und Absolvent(inn)en interessant. Eine Einführung in die juristische Arbeitstechnik bedeutet nämlich auch eine Reflexion der Tätigkeit als Jurist(in), die erfahrungsgemäß viel zu kurz kommt. Im Studium ist man mit der Anhäufung von Wissen beschäftigt und hat deshalb keine Zeit und nach dem Studium hat man es nicht mehr nötig. Dabei kann es sehr hilfreich sein, die eigene berufliche Aufgabe mal einen Moment mit Abstand zu betrachten. Oder wissen Sie, warum Jurist(inn)en auf rechtliche Fragen gerne mit „Das kommt darauf an …“ antworten? Und wenn Sie es wissen: Könnten Sie aus dem Stand erklären, was die scheinbar ausweichende Antwort mit rechtsstaatlichem Handeln zu tun hat?

Was zeichnet das Buch aus?

  • Der Autor findet Worte für das, was sich nur schwer in Worte fassen lässt, nämlich was im Kopf von Jurist(inn)en passiert (oder passieren sollte), wenn sie Sachverhalte rechtlich beurteilen sollen.
  • Erklärt werden nicht nur die vier Schritte des Gutachtenstils. Man erfährt auch, warum Jurist(inn)en überhaupt diesen speziellen Schreibstil nutzen, welche Ausprägungen er hat und wie man ihn richtig einsetzt.
  • Auch an anderen Stellen zeichnet sich das Buch durch Tiefgang aus. Es beschränkt sich nicht darauf, Dinge zu benennen, sondern erklärt auch das Warum und Wie, was durchaus erhellend ist.
  • Sehr gefallen haben mir ein paar Aussagen und Ausführungen, die bis ins Berufsleben hinein von immenser Bedeutung sind. Zum Beispiel erfährt man, wie wichtig und nützlich aussagekräftige Gliederungen von Texten sind und dass es nicht darauf ankommt, sich als Jurist(in) einer möglichst komplexen Sprache zu bedienen, sondern darauf, eine klare Sprache für komplexe Inhalte zu finden.
  • Sprachliche Metaphern und Visualisierungen tragen zur Anschaulichkeit der Ausführungen bei.
  • Das Buch geht auch darauf ein, warum die Personenskizze ein sehr nützliches Mittel ist, um einen strukturierten Gutachtentext zu schreiben.
  • Im Anhang gibt es einen Übungsfall, zu dem nicht nur eine Lösungsskizze präsentiert wird, sondern auch weitere Bearbeitungsschritte: der Sachverhalt mit Markierungen, eine Zeittafel, die schrittweise Anfertigung einer Personenskizze und die Kombination derselben mit den Inhalten der Zeittafel. Schließlich gibt es sogar eine ausformulierte Lösung mit Korrekturanmerkungen.

Wie kombiniert man die Personenskizze mit den Informationen einer Zeittafel? Anleitung im Anhang des Buches von Lars Gußen

Welche Kritikpunkte gibt es?

Mir haben häufig Fall- und Formulierungsbeispiele gefehlt. Das ist schade, denn der Autor ist eigentlich sehr um Anschaulichkeit bemüht. So arbeitet er, was bei Jurist(inn)en keine Selbstverständlichkeit ist, an diversen Stellen mit Metaphern und Visualisierungen. Da Studienanfänger(innen) aber noch gar nicht wissen, wie juristische Fälle gestrickt sind und wie sich der Gutachtenstil liest, wären auch konkrete Beispiele für die abstrakt beschriebenen Inhalte hilfreich gewesen. Ein kleines Beispiel: In dem Kapitel, das die vier Schritte des Gutachtenstils vorstellt, werden im Abschnitt zum Obersatz noch Beispiele genannt, in den Abschnitten Definition und Subsumtion aber schon nicht mehr. Dabei hätte sich angeboten, an zumindest einen der Obersätze anzuknüpfen und die gutachterliche Prüfung schrittweise zu ergänzen. Im Abschnitt zur Subsumtion gibt es (was gut ist) zwar einen Vorschlag, wie man die wörtliche Wiederholung von Begriffen aus der Definition vermeidet. Das ist aber schon die Kür. Zunächst einmal muss man ja den Schritt der Subsumtion für sich genommen verstehen. Und dazu gehört aus meiner Sicht auch ein ausformuliertes Beispiel.

Ein bisschen Erfahrung mit dem Gutachtenstil sollte man vor der Lektüre des Buches also bereits gesammelt haben. Ich denke, dass man dann vieles besser nachvollziehen kann (vgl. oben die Ausführungen zum Adressatenkreis). Was ich mir z. B. gut hätte vorstellen können: Ein Fall inklusive gutachterlicher Lösung zum Einstieg, auf den dann im Zuge der Ausführungen immer wieder Bezug genommen wird, sodass sich dem Leser nach und nach erschließt, wie die Falllösung erarbeitet wurde und inwiefern sie Ausdruck der juristischen Arbeitstechnik ist. So hätte sich vielleicht auch der folgende Kritikpunkt verhindern lassen:

An einer Stelle wird ausführlich erläutert, wie man Sachverhaltsinformationen und rechtliche Überlegungen im Rahmen einer Klausurbearbeitung zusammenführt. Das ist sehr lobenswert. Unglücklich ist allerdings, dass sich die Ausführungen zu einem großen Teil auf den recht umfangreichen Übungsfall im Anhang des Buches beziehen, den man an dieser Stelle noch gar nicht kennt. Umgekehrt gibt es im Anhang keinen Hinweis auf die Überlegungen zur Fallbearbeitung im Haupttext, obwohl sie gerade hier interessant gewesen wären.

Verwirrt hat mich, dass das juristische Denken nicht nur die Anwendung juristischen Wissens auf einen konkreten Sachverhalt umfassen soll, sondern auch den Wissenserwerb. Diese Verwirrung setzt sich im Kapitel zur juristischen Informationsverarbeitung fort, in dem es sowohl Abschnitte zur Arbeitstechnik in Bezug auf den Sachverhalt gibt als auch zum Erwerb von Fachwissen. Für mich sind das zwei paar Schuhe, zumal die Erarbeitung juristischen Fachwissens der Sachverhaltsbearbeitung ja in der Regel und in weiten Teilen vorgelagert ist.

Als Lektorin hätte ich schließlich an einigen Stellen sprachlich nachgebessert, wichtige Sätze als Merkposten ausgezeichnet und auch noch an ein paar anderen Stellen strukturierend eingegriffen bzw. an der Darbietung der Inhalte gefeilt. Gut und wichtig fand ich z. B. die Unterscheidung zwischen Gutachtenstil, verkürztem Gutachtenstil, Feststellungsstil und Urteilsstil. Hier hätte sich angeboten, die Begriffe, die Situationen, in denen man sie anwendet, und je ein Formulierungsbeispiel in einer Tabelle zu präsentieren. Bei der Einflechtung und Auszeichnung der Beispiele und Tipps hätte ich mehr darauf geachtet, dass sie im Textfluss funktionieren, ohne dass es zu sprachlichen Wiederholungen kommt und eine klare inhaltliche Abgrenzung zum Fließtext erkennbar ist.

Unterm Strich

Lars Gußen hat Studienanfänger(inne)n mit diesem Buch einen hilfreichen Begleiter an die Hand gegeben, der erfreulich tiefgehend vermittelt, wie man juristisch denkt und arbeitet. Da es nicht zu allen Ausführungen Fall- und Formulierungsbeispiele gibt, empfehle ich das Buch vor allem Studierenden, denen der Gutachtenstil im Studium bereits begegnet ist und die erste eigene Erfahrungen damit gesammelt haben. Darüber hinaus erhalten Sie einen guten Überblick über alles, was Sie neben dem Gutachtenstil noch verstanden haben müssen bzw. wissen sollten, um im Studium wissenschaftlich arbeiten und Klausuren und Hausarbeiten schreiben zu können. Obwohl mein Jurastudium schon zwanzig Jahre her ist, habe ich das Buch mit großem Interesse gelesen und durchaus noch Dinge erfahren, die ich vorher nicht wusste.

Weitere Infos

Im UTB-Online-Shop gibt es weitere Informationen zum Buch. Insbesondere können Sie einen Blick ins Buch inkl. Inhaltsverzeichnis werfen. Informationen zum Autor finden Sie auf der Website der Uni Frankfurt. Vernetzen kann man sich mit ihm z. B. auf Twitter (@JurFachdidaktik) und Xing (Profil von Lars Gußen).


Nicola Pridik
Über die Autorin
Nicola Pridik ist Juristin und Inhaberin des Büros für klare Rechtskommunikation in Berlin. Mit ihren Dienstleistungen unterstützt sie ihre Kundinnen und Kunden dabei, Rechtsinformationen verständlich und anschaulich für ihre jeweiligen Zielgruppen aufzubereiten. Dabei steht die Visualisierung von Recht im Mittelpunkt. kontakt@npridik.de, Twitter: @nicolapridik, Xing: www.xing.com/profile/Nicola_Pridik


 

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Kategorie: Rechtsdidaktik, Rezensionen Stichworte: Gutachtenstil, Jurastudium, Personenskizze, Rechtsdidaktik

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