Sie sind hier: npridik.de / Blog / Sketchnote: Barrierefreie Bücher und die anstehenden Änderungen im Urhebergesetz

Sketchnote: Barrierefreie Bücher und die anstehenden Änderungen im Urhebergesetz

Blinde sowie Menschen mit einer Seh- oder anderen Lesebehinderung sollen in Zukunft weltweit einen besseren Zugang zu Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft erhalten. Das sieht ein völkerrechtlicher Vertrag vor, der 2013 auf einer Konferenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Marrakesch geschlossen wurde. Nach der EU, die den Vertrag im vergangenen Jahr mit einer Richtlinie und einer Verordnung umgesetzt hat, wird nun auch der deutsche Gesetzgeber aktiv. Im April hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie vorgelegt, der noch in diesem Jahr zu Änderungen im Urhebergesetz führen soll. Mich hat er zu einer Sketchnote inspiriert, die einen ersten Überblick über das Thema und seine Umsetzung in Deutschland liefert.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie steht auf der Website des BMJV zum Download zur Verfügung.

Kulturelle Teilhabe voranbringen

Falls Sie bisher nichts vom Marrakesch-Vertrag wussten und sich auch keine Gedanken über barrierefreie Bücher gemacht haben, seien Sie beruhigt: Mir ging es nicht anders, als ich Ende April im Newsletter des BMJV über den erwähnten Referentenentwurf gestolpert bin. Dann jedoch habe ich mich festgelesen: Unglaublich, dass weltweit in den Industriestaaten nur 5 % der Bücher in einem barrierefreien Format zur Verfügung stehen; noch niedriger ist der Anteil in Entwicklungsländern. Blinde sowie Menschen mit einer Seh- oder anderen Lesebehinderung haben folglich zu mind. 95 % der gedruckten Sprachwerke keinen Zugang. Das sollte sich in der Tat schleunigst ändern, denn der Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften bedeutet kulturelle, gesellschaftliche und politische Teilhabe.

Was sind barrierefreie Buchformate?

  • Bücher in Blindenschrift: Die von Louis Braille erfundene Schrift besteht aus sechs Punkten, die in unterschiedlicher Kombination verschiedene Schriftzeichen ergeben. Die Schriftpunkte werden von hinten aus dem Papier herausgedrückt und lassen sich als Erhebungen mit den Fingerspitzen ertasten.
  • E-Books im EPUB3-Format: Die Texte passen sich flexibel an die Bildschirmgröße von PC, Tablet und Smartphone an. Schriftgröße, Zeilenabstand etc. sind durch den Nutzer veränderbar.
  • Hörbücher im DAISY-Format: Auf CD-Rom gebrannte Hörbücher mit Audiodateien im MP3-Format, in denen der Nutzer wie in einem gedruckten Buch blättern kann; zudem gibt es Möglichkeiten der gezielten Navigation durch den strukturierten Text. Abgespielt werden die Bücher entweder am Computer oder auf einem speziellen Abspielgerät.
  • Großdruck: Textausgaben in großer, leicht lesbarer Schrift.

Foto der Sketchnote zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie in Deutschland

Warum gibt es nicht mehr barrierefreie Bücher?

Dass der Anteil barrierefreier Bücher weltweit so niedrig ist, hat zunächst rechtliche Gründe: Sprachwerke der Literatur, Kunst und Wissenschaft sind in der Regel als geistiges Eigentum geschützt und unterliegen damit den Regeln des Urheberrechts. Das bedeutet, dass derjenige, der eine barrierefreie Kopie eines geschützten Werkes herstellen und/oder verbreiten will, dafür die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Verlages (oder eines anderen Rechteinhabers) benötigt, dem der Urheber die nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen hat. Die Erlaubnis einzuholen kann bereits recht aufwendig sein, weil der Rechteinhaber u. U. erst ermittelt werden muss.

Doch damit nicht genug. Rechteinhaber verlangen für entsprechende Lizenzen normalerweise auch noch ein Nutzungsentgelt, was ihr gutes Recht ist. Somit gibt es zusätzlich eine finanzielle Hürde. Diese wird dadurch noch erhöht, dass die Herstellung barrierefreier Bücher viel Geld kostet und angesichts der verhältnismäßig überschaubaren Zahl potenzieller Abnehmer für Verlage kaum Gewinnaussichten bietet.

Gesetzliche Erlaubnis statt Zustimmungserfordernis

Die rechtlichen Hürden sind darauf zurückzuführen, dass das Recht auf Teilhabe für die genannten Behindertengruppen mit den Rechten der Urheber kollidiert. Gelöst werden derartige Konflikte zwischen widerstreitenden Interesse im Urheberrecht u. a. durch gesetzliche Erlaubnistatbestände für Nutzungen, welche die Zustimmung des Urhebers nicht erfordern. In Deutschland wurde z. B. im Jahr 2003 zugunsten von Menschen mit Behinderung der § 45a in das Urhebergesetz eingefügt, der bereits in gewissem Umfang die Herstellung barrierefreier Kopien von Werken für und die Verbreitung an Menschen mit Behinderung ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Mit Blick auf die Rechte des Urhebers sieht die Vorschrift aber zugleich vor, dass diesem für die Vervielfältigung und Verbreitung über die Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, jedenfalls wenn nicht nur einzelne Exemplare hergestellt und verbreitet werden (Einzelkopien werden nach §§ 54, 54a UrhG vergütet).

Warum ist der Vertrag von Marrakesch so wichtig?

Der Vertrag von Marrakesch, der im Jahr 2013 geschlossen wurde und 2016 in Kraft getreten ist, verpflichtet die beigetretenen Vertragsstaaten dazu, in ihrem nationalen Urheberrecht gesetzliche Erlaubnistatbestände zu schaffen, die zwei Dinge ermöglichen:

  1. die Herstellung barrierefreier Kopien von Sprachwerken zugunsten von Blinden sowie Menschen mit einer Seh- oder anderen Lesebehinderung und
  2. den grenzüberschreitenden Austausch vorhandener Kopien innerhalb der Vertragsstaaten durch befugte Stellen (z. B. Bibliotheken und Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen).

Da zahlreiche Staaten den Vertrag bereits ratifiziert haben und ständig weitere hinzukommen, wird der weltweite Austausch barrierefreier Bücher möglich, der insbesondere auch seh- und lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern zugute kommt.

Sketchnote zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie in Deutschland

Umsetzung des Marrakesch-Vertrages durch die EU

Die EU hat die Vorgaben des Marrakesch-Vertrages 2017 mit der Marrakesch-Verordnung und der Marrakesch-Richtlinie umgesetzt. Die Marrakesch-Verordnung (2017/1563) ermöglicht den Austausch barrierefreier Bücher zwischen der EU und Drittstaaten. Sie tritt im Herbst dieses Jahres in Kraft und gilt dann unmittelbar auch in Deutschland. Die Marrakesch-Richtlinie (2017/1564) regelt dagegen die neuen Maßgaben, nach denen die Mitgliedstaaten ihr Urheberrecht in den nächsten Monaten zugunsten von blinden, seh- und anderweitig lesebehinderten Menschen zu ändern haben.

Was wird sich im deutschen Urheberrecht ändern?

Da es in Deutschland schon § 45a UrhG als Erlaubnistatbestand gibt, dieser aber nicht ausreicht, um die Vorgaben der Marrakesch-Richtlinie zu erfüllen, soll er laut Referentenentwurf des BMJV um drei weitere Vorschriften ergänzt werden:

  • § 45b UrhG schafft einen Erlaubnistatbestand für blinde, seh- und anderweitig lesebehinderte Menschen. Lesebehindert sind z. B. auch Menschen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung kein Buch festhalten und darin blättern können, sowie solche mit stark ausgeprägter Legasthenie. Die genannten Personengruppen dürfen künftig Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, zum eigenen Gebrauch kopieren (lassen), um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass sie einen rechtmäßigen Zugang zum Ausgangswerk haben. Eine Vergütung der Urheber ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
  • § 45c UrhG schafft einen Erlaubnistatbestand für sog. befugte Stellen. Das sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder einen barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen (z. B. Blindenbibliotheken und -schulen). Sie dürfen ebenfalls barrierefreie Kopien von Sprachwerken herstellen und diese zudem an Blinde sowie Menschen mit einer Seh- oder anderen Lesebehinderung und andere befugte Stellen verleihen sowie zugunsten der Blinden, Seh- und Lesebehinderten verbreiten und öffentlich wiedergeben (online und offline). Die Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die genannten Nutzungen über Verwertungsgesellschaften.
  • § 45d UrhG enthält schließlich einen sog. Schrankenvorrang. Danach können die genannten Erlaubnistatbestände nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 45a UrhG behält den jetzigen Wortlaut, soll künftig aber nur noch für Filme gelten, die nicht Gegenstand des Marrakesch-Vertrages sind.

Weder die Menschen mit Behinderung noch die befugten Stellen müssen laut Entwurf künftig vorab prüfen, ob das konkrete Werk schon als barrierefreie Kopie am Markt verfügbar ist.

Noch sind Änderungen möglich

Mit dem Referentenentwurf hat das Gesetzgebungsverfahren erst begonnen. Es kann also sein, dass es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Herbst dieses Jahres noch Änderungen gibt. Welche Resonanz der Referentenentwurf bei Interessenverbänden und Experten ausgelöst hat, können Sie den Stellungnahmen entnehmen, die auf der Website des BMJV zum Download bereitstehen:

Kontrovers diskutiert wird vor allem die Pflicht der befugten Stellen, die Rechteinhaber angemessen zu vergüten. Der Konflikt zwischen kulturellem Teilhaberecht einerseits und Urheberrecht andererseits ist also mit den Erlaubnistatbeständen allein nicht vom Tisch. Vielmehr rücken nach den rechtlichen nun die finanziellen Hürden in den Fokus. Um diese zu überwinden, sind nach wie vor kreative Lösungen gefragt, die das Projekt der barrierefreien Bücher voranbringen, ohne dabei die Interessen der Urheber aus den Augen zu verlieren. Argumente und Vorschläge liegen auf dem Tisch. Was der Gesetzgeber draus macht, wird sich zeigen.

Nachtrag 6. Juni 2018: Heute hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen.

Nachtrag 29. Juni 2018: Der Gesetzentwurf (PDF) liegt nunmehr auf der Website des Bundestages vor.

Nachtrag 1. Oktober 2018: Die EU hat heute den Marrakesch-Vertrag ratifiziert. Damit tritt er zum 1. Januar 2019 auch in der EU in Kraft.

Nachtrag 17. Oktober 2018: Am 18. Oktober 2018 stimmt der Bundestag in 2. und 3. Lesung über den Gesetzentwurf in einer geänderten Fassung ab. Laut Bundestags-Newsletter vom heutigen Tage wurden nach einer öffentlichen Anhörung am 8. Oktober noch Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die die Definition des begünstigten Personenkreises, die Aufsicht über befugte Stellen und die Vergütungspflicht betreffen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird nun eine entsprechende Beschlussempfehlung vorlegen.

Nachtrag 21. Oktober 2018: Am 18. Oktober 2018 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie beschlossen. Es wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Ergänzt wird das Gesetz durch eine Entschließung des Bundestages, mit der die bessere finanzielle Ausstattung der befugten Stellen sichergestellt werden soll. Näheres dazu auf der Website des Bundestages.

Nachtrag 4. Dezember 2018: Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40) veröffentlicht.


Nicola Pridik

Nicola Pridik
Ich bin Juristin und Inhaberin des Büros für klare Rechtskommunikation in Berlin. Mit meinen Dienstleistungen unterstütze ich Sie dabei, Rechtsinformationen verständlich und anschaulich für Ihre Zielgruppe(n) aufzubereiten. Dabei steht die Visualisierung von Recht im Mittelpunkt. kontakt@npridik.de


Sketchnote zu § 11 BGG (Verständlichkeit und Leichte Sprache)

So entstehen meine Sketchnotes zu rechtlichen Themen

Visualisierung rechtlicher Inhalte in Leichte-Sprache-Texten